Gesetze / Allgemeines Eisenbahngesetz

AEG 1994

§ 14d Auskunftspflicht

Stand: 10.06.2019

Bund63 Entscheidungen

Eisenbahnverkehrsunternehmen müssen auf Verlangen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, dessen Infrastruktur sie benutzen, Wagenhalter auf Verlangen der betriebsführenden Eisenbahn eine Bestätigung über das Bestehen einer Versicherung nach § 14 vorlegen.

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